Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2023 (Az. 4 CN
10/21) festgestellt, dass der auf die Nahversorgung abzielende Teil des
Beeinträchtigungsverbots in bisheriger Form als Ziel der Raumordnung
unzulässig sei. Durch Änderung des Regionalplans Südlicher Oberrhein,
Plansatz 2.4.4.3 (Beeinträchtigungsverbot), soll die verbrauchernahe Versorgung
unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage weiterhin als
raumordnerischer Belang verankert werden.
Der Planungsausschuss hat am 01.02.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plansatz 2.4.4.3 (Beeinträchtigungsverbot), gefasst (vgl. DS PlA 03/24).
Gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit zu unterrichten. Eine öffentliche Bekanntmachung wurde auf der Homepage veröffentlicht. Hinweise und Informationen zur Regionalplanänderung "Beeinträchtigungsverbot" können bis zum 18.03.2024 per E-Mail an einzelhandel@rvso.de abgegeben werden.