Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plansatz 2.4.4.3 (Beeinträchtigungsverbot)
Der Planungsausschuss des Regionalverbands Südlicher Oberrhein hat am 01.02.2024 gemäß § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LplG) den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plansatz 2.4.4.3 (Beeinträchtigungsverbot), gefasst (vgl. DS PlA 03/24). Anlassgebend hierfür ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.05.2023 (Az. 4 CN 10/21) festgestellt hat, dass der auf die Nahversorgung abzielende Teil des Beeinträchtigungsverbots in bisheriger Form als Ziel der Raumordnung unzulässig sei. Durch Änderung des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Plansatz 2.4.4.3, soll die verbrauchernahe Versorgung unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage weiterhin als raumordnerischer Belang verankert werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist die Öffentlichkeit von diesem Verfahren zur Änderung des Regionalplans zu unterrichten, noch bevor ein Entwurf der Planänderung vorliegt. Bei dieser Unterrichtung handelt es sich noch nicht um das eigentliche Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG i. V. m. § 12 Abs. 2 und 3 LplG. Erst zu diesem weiteren Verfahrensschritt wird ein Entwurf der Planänderung vorliegen. Über die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Planänderung wird zu gegebener Zeit erneut informiert.
Freiburg, den 16.02.2024
Wolfgang Brucker Verbandsdirektor